Der Bundestag hat Ende März wegen der Corona-Pandemie neue Bestimmungen auch für Vereine beschlossen, die bereits in Kraft sind und bis 31. Dezember 2021 gelten: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Vom 27. März 2020.
Enthalten ist dort u.a. eine Regelung für Fälle, wo die Amtszeit des Vorstands endet, aber wegen der Rechtslage aktuell keine Mitgliederversammlung für Neuwahlen durchgeführt werden kann. Ebenfalls geregelt sind Erleichterungen für eine quasi „virtuelle“ Mitgliederversammlung.
Der Gesetzestext, der Vereine betrifft, ist in der Pressemitteilung des DAFV aufgeführt, ebenso wie Fundstellen beim Bundesjustizministerium und ergänzende Erläuterungen des Gesetzgebers. Die vollständige Pressemitteilung mit allen Infos, die Ihr wissen müsst, findet Ihr hier.
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