Satzung

§ 1 Name – Sitz – Rechtsform
Der Verein führt den Namen: Landesanglerverband Brandenburg e. V., im folgenden „LAV Brandenburg“ genannt. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 411 beim Amtsgericht Potsdam eingetragen. Der Sitz des LAV Brandenburg ist Nuthetal / OT Saarmund. Der LAV Brandenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Interessen. Der LAV Brandenburg ist Rechtsnachfolger des Deutschen Anglerverbandes im Land Brandenburg. Er ist Mitglied des Deutschen Angelfischerverbandes (DAFV), dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben
Anliegen des LAV Brandenburg ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes. In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit.
Der LAV Brandenburg verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
a) Die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns.
b) Die Ausübung des Castings.
c) Die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Vereinigungen sowie nationale und internationale Verbände, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen.
d) Die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz.
e) Die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten.
f) Die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung bei der Wiederherstellung desselben.
g) Die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Angelveranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse.
h) Die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Buchstabe d).
i) Die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen.
j) Die Pachtung und den Erwerb von Gewässern und Fischereirechten zur Durchsetzung des Satzungszweckes.
k) Die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber der Landesregierung, den Behörden, Institutionen, Verbänden und in der Öffentlichkeit.

§ 3 Grundsätze, Gemeinnützigkeit
Der LAV Brandenburg ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des LAV Brandenburg dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des LAV Brandenburg können Anglerverbände werden, denen die Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde. Die direkte Aufnahme von Vereinen ist zulässig, wenn sie nicht ihren Sitz im Land Brandenburg und Berlin haben.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes, mit der Eintragung in das Landesanglerverband-Register erworben.
Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder, sowie Vereine, die nicht ihren Sitz in den Ländern Brandenburg und Berlin haben, besitzen kein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit sofortiger Wirkung bei Verlust der Gemeinnützigkeit, bei Auflösung oder Konkurs eines Mitgliedes.
b) Durch schriftliche Austrittserklärung oder Kündigung der Mitgliedschaft, mit eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31.12. Dem Brief ist der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Austritt beizufügen.
c) Durch Ausschluss aus dem LAV Brandenburg.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit den LAV Brandenburg oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Verbandsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem LAV Brandenburg ausgeschlossen werden. Widerspruch ist an den Landesverbandstag zu richten. Der Landesverbandstag entscheidet endgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, besitzen im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
a) Auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen.
b) Auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen.
c) Von den Verbandsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen.
d) Die Einrichtungen des LAV Brandenburg zu nutzen und an den Mitteln, die der Landesanglerverband zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden.
e) Die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Verbandsorgane zu nutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
b) Sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des LAV Brandenburg einzuhalten.
c) Sich für den Satzungszweck einzusetzen.
d) Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem LAV Brandenburg fristgemäß zu erfüllen.
Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen ohne Stundungsantrag nicht nach, so ruhen dessen allgemeine Rechte sowie Stimmrecht bis zur Einlösung seiner Verpflichtungen.
e) Den Vorstand über verbandsschädigende Betätigungen anderer Mitglieder, Verstöße gegen die Satzung nach Kenntnis zu informieren.
f) Kein Rechtsgeschäft oder Verhandlungen zu diesem mit Dritten, gegen die Interessen des LAV Brandenburg oder eines seiner Mitglieder vorzunehmen, wenn diese ihr Interesse bekundet und nicht aufgegeben haben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der LAV Brandenburg erhebt für die natürlichen Personen seiner Mitglieder einen Jahresbeitrag. Dieser Jahresbeitrag ist mit Ablauf des 1.1. für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Organe
Die Organe des LAV Brandenburg sind:
– der Landesverbandstag
– der Vorstand
– der Verbandsausschuss
Der Landesverbandstag ist das oberste Organ des LAV Brandenburg. Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder bindend.

§ 8 Landesverbandstag
Der Landesverbandstag ist jährlich im 1. Halbjahr vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Einladefrist von 6 Wochen, durch Einladung mittels Brief an alle Mitglieder, einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Satzung an den Landesverbandstag sind mindestens 4 Wochen vor diesem über die Hauptgeschäftsstelle schriftlich an den Vorstand einzureichen und mindestens 2 Wochen vor diesem den Mitgliedern schriftlich zu Kenntnis zu geben.
Antragsberechtigt sind:
– die Mitglieder des Vorstandes
– die Mitglieder des LAV Brandenburg
– die Kommissionen
Nicht fristgemäß eingebrachte Anträge zur Satzung können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, über die Behandlung dieser entscheidet der Landesverbandstag mit Zweidrittelmehrheit.
Der geschäftsführende Vorstand hat unverzüglich einen Landesverbandstag einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder, schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung fordern.
Der Landesverbandstag regelt die Angelegenheiten des Landesanglerverbandes, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Er setzt die gültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:
a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
e) Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
h) Beschlussfassung über Auflösung des LAV Brandenburg
Der Landesverbandstag wird vom Präsidenten, einem Vizepräsidenten oder einem durch den Landesverbandstag zu wählenden Stimmberechtigten geleitet.
Jeder form- und fristgerecht einberufene Landesverbandstag ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Änderung der Satzung, auch des Verbandszwecks, bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung des Antrages. Stimmberechtigte, die sich der Stimme enthalten, gelten als abwesend.
Alle Anglerverbände des LAV Brandenburg werden auf dem Landesverbandstag durch ihren 1. Vorsitzenden oder durch ein vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied vertreten. Anglerverbände, die mehr als 1.000 natürliche Personen ihrer Mitglieder vertreten sind berechtigt, je weiterer 1.000 angefangene Mitglieder einen zusätzlichen stimmberechtigten Vertreter zum Landesverbandstag zu entsenden. Mitglieder, die nicht Mitglied eines Anglerverbandes sind, können sich durch einen AV Anglerverband, der Mitglied des LAV Brandenburg ist, vertreten lassen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben beim Landesverbandstag jeweils eine Stimme.
Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand gliedert sich in:
a) geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
– dem Präsidenten
– drei Vizepräsidenten
– dem Schatzmeister
b) Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und Referenten
c) Den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden:
– der Präsident
– der 1. Vizepräsident
– der Schatzmeister
Sie vertreten sich gegenseitig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch den Landesverbandstag.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung und Ersatz von Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.
Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluss des Landesverbandstages als Vorstandsmitglied abgelöst werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, über Darlehen zu verhandeln und Bürgschaften zu übernehmen, die vorher vom Verbandsausschuss beschlossen wurden. Der maximale Umfang von Darlehen ist in der Finanzordnung des LAVB festzuschreiben und durch den Verbandstag zu beschließen.

§ 10 Verbandsausschuss
Der Verbandsausschuss besteht aus:
– dem Vorstand
-den Vorsitzenden der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfall einem vertretungsberechtigen Vorstandsmitglied.
Der Verbandsausschuss soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er wird durch den Präsidenten mit einer Frist von vier Wochen und unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Vorstandes und die Vertreter der Mitgliedsverbände haben je eine Stimme.
Der Verbandsausschuss koordiniert die Arbeit im Verband und entscheidet über Angelegenheiten, die diese Satzung ausdrücklich bestimmt oder die der Vorstand beantragt. Beschlüsse, die dem Landesverbandstag vorbehalten sind, dürfen vom Verbandsausschuss nicht gefasst werden
Der Verbandsausschuss ist außerdem zuständig für:
a) die Empfehlung des Haushaltsplanes
b) die Empfehlung der Höhe des Jahresbeitrages.
c) die Wahlen der Kommissionen
d) Zustimmung über Darlehen und Bürgschaften

§ 11 Bekanntmachungen, Niederschriften
Über die Beratungen des Landesverbandstages sowie die Verbandsausschusssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.
Die Bekanntmachungen des LAV Brandenburg erfolgen durch die Verbandszeitschrift „Der Märkische Angler“.

§ 12 Verbandsschiedsgericht
Das Verbandsschiedsgericht besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– den 2 Beisitzern
Die Mitglieder des Verbandsschiedsgerichtes werden vom Landesverbandstag für die Dauer von 5 Jahren gewählt und sind diesem rechenschaftspflichtig.
Es ist dem Landesverbandstag rechenschaftspflichtig.
Das Verbandsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und dem Vorstand.
Das Verbandsschiedsgericht arbeitet auf der Grundlage der vom Landesverbandstag beschlossenen Schiedsgerichtsordnung.

§ 13 Referate und Revisoren
Für die Erledigung von Aufgaben sind Kommissionen zu wählen, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. Die Wahl dieser obliegt dem Verbandsausschuss. Die Kommissionen werden für eine Dauer von maximal fünf Jahren gewählt.
Die Kommissionen haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht beschluss-, jedoch antragsberechtigt.
Die Arbeit in der Kommissionen wird mit entsprechenden Ordnungen geregelt.
Der Landesverbandstag wählt 5 Revisoren für eine Wahlperiode. Diesen obliegt es, im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis dem Landesverbandstag mitzuteilen. Sie haben auf dem Landesverbandstag die Entlastung des Vorstandes zu beantragen bzw. bekanntzugeben, warum dieser Antrag nicht gestellt wird.

§ 14 Auflösung
Über die Auflösung des LAV Brandenburg beschließt der Landesverbandstag mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vertreter.
Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die vom Landesverbandstag gewählt werden.
Bei Auflösung des LAV Brandenburg sind die Fischereipachtverträge den für das Territorium zuständigen Anglerverbänden zu überschreiben. Für Grundstücke und Gewässer, die Eigentum des LAV Brandenburg sind, haben diese das Vorkaufsrecht, soweit die Anglerverbände wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke als gemeinnützig anerkannt sind.
Bei Auflösung des LAV Brandenburg oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Landesanglerverbandes an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Potsdam.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf dem 20. Landesverbandstag des LAV Brandenburg am 17.April 2010 geändert und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Satzung beschlossen am 15.09.1990
Satzung geändert am 04.05.1991
Satzung geändert am 28.03.1992
Satzung geändert am 18.06.1994
Satzung geändert am 09.05.1998
Satzung geändert am 25.03.2000
Satzung geändert am 21.04.2001
Satzung geändert am 17.04.2010
Satzung geändert am 29. 04.2017