Liebe Anglerinnen,
Liebe Angler,
der Weg vom Erlass einer Verordnung auf Bundesebene bis zur praktischen Umsetzung vor Ort, durch die zuständigen Behörden, lässt auf jeder Entscheidungsebene einige Interpretationsmöglichkeiten offen. So auch bei der Eindämmungsverordnung-SARS-CoV-2-EindV vom 23. März 2020, in welcher die Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum festgeschrieben sind.
In unserem Beitrag „Angeln als Ausgleich in Krisenzeiten“ vom vergangenen Montag haben wir den Standpunkt vertreten, dass die genannte Verordnung auch weiterhin den Spielraum lässt, das individuelle Angeln weiter ausüben zu können. Aufmerksam geworden durch Berichte in lokalen Medien und einen Beitrag bei „rbb24“, in denen die Polizei und Mitarbeiter von Ordnungsämtern Anglern die Ausübung der Angelfischerei untersagten und sie vom Gewässer verwiesen, haben wir die Staatskanzlei des Landes Brandenburg daraufhin um eine Klärung der Situation gebeten.
Auf unsere Anfrage erhielten wir die Auskunft, dass das individuelle Angeln auch weiterhin zulässig bleibt. Die Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum sind dabei unbedingt einzuhalten. Individuelles Angeln bedeutet, ich angle auch wirklich allein und verabrede mich nicht mit weiteren Personen. Sollte ein zweiter Angler mit vor Ort sein, bieten unsere Gewässer die Möglichkeit, den Mindestabstand von 1,5 Metern selbstständig um ein Vielfaches zu erweitern. Gewässer in Innenstädten, in Parks und parkähnlichen Anlagen, die auch von anderen Erholungssuchenden zur Freizeitgestaltung genutzt werden, bieten in diesen Zeiten nicht die optimalen Möglichkeiten, menschlichen Kontakten untereinander aus dem Weg zu gehen und man sollte dort auf das Angeln verzichten.
Wir verfügen über genügend Gewässer, an denen ein Zusammentreffen mit anderen sich im Freien bewegenden Bürgern als sehr unwahrscheinlich erscheint. Der beste und erfolgreichste Angler ist in der Regel der, der mit seiner Umgebung verschmilzt und kaum wahrzunehmen ist. Die mitgeführte Ausrüstung sollte auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Wetterschutzvorrichtungen, Liegen und andere mit großem Aufwand ans Gewässer transportierte Ausrüstungsgegenstände, lassen den Verdacht aufkommen, dass es sich um einen campingartigen, unzulässigen Aufenthalt in der freien Landschaft handelt.
Es ist selbstverständlich, sollten wir von der Polizei oder anderen staatlichen Ordnungskräften angesprochen werden, korrekt und höflich zu reagieren und, wenn wir sie von der Rechtmäßigkeit unseres Handeln nicht überzeugen können, ihren Anweisungen Folge zu leisten. Missverständnisse lassen sich nachfolgend zielorientierter klären.
Wir sind in dieser schwierigen Zeit bis jetzt, im Gegensatz zu anderen Personengruppen, die ihren Sport oder ihr Hobby in der freien Natur ausüben, in der vorteilhaften Situation, wenn auch mit Einschränkungen, der Angelfischerei weiter nachgehen zu können. Wir sind dabei aber auch verpflichtet, auf unsere Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Koppetzki
Hauptgeschäftsführer des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V.
„Angeln ist grundsätzlich weiter möglich. Aber es sollten unbedingt die zurzeit geltenden Regeln eingeholt und beachtet werden.“
Florian Engels, Regierungssprecher der Staatskanzlei des Landes Brandenburg, 26. März 2020
Die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV, Fassung vom 22. März 2020) findet Ihr hier. Fragen und Antworten (FAQ) zum Thema „Öffentliches Leben“ und „Corona Allgemein“ in Brandenburg sind hier abrufbar.
Die entsprechende Pressemitteilung der Staatskanzlei „Kontakte vermeiden – Coronavirus eindämmen – Antworten auf Detailfragen zur Rechtsverordnung“ ist in unten stehendem PDF abrufbar. Dabei ist besonders Punkt 2 für Angler von Belang.
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz hat zudem die drängendsten Fragen und Antworten zum Angeln in ihren FAQ’s aufbereitet.
Den QR-Code der „Bürgerinfo“ findet Ihr hier:
© Foto: Falk Bandow