Mit der Novellierung des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 1. Juli 2026 eine wichtige Neuerung für Anglerinnen und Angler aus anderen Bundesländern. Nach § 31 Abs. 8 Landesfischereigesetz NRW gilt:
„Damit der Fischereischein eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland im Land Nordrhein-Westfalen Gültigkeit erlangt, ist die Fischereiabgabe des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 34 und des § 35 Absatz 3 zu entrichten und der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe vorzuhalten.“
Das bedeutet: Wer mit einem in einem anderen Bundesland ausgestellten Fischereischein in Nordrhein-Westfalen angeln möchte, muss zusätzlich die Fischereiabgabe des Landes Nordrhein-Westfalen entrichten. Erst dann ist der Fischereischein in NRW gültig. Der Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe ist beim Angeln mitzuführen bzw. vorzuhalten. Gerade in der bevorstehenden Urlaubs- und Reisezeit bitten wir alle Mitglieder, diese gesetzliche Änderung bei Angelreisen nach Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Die Fischereiabgabe kann einfach online entrichtet werden.
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