Nebenbestimmungen zum Fischereipachtvertrag Schwansee

Schwansee

Die zurzeit an den Ufern des Sees abgelegten Boote sind durch ihre Besitzer bis zum 15. April 2016 zu entnehmen, danach werden sie kostenpflichtig entfernt. Nach einer speziell für den Schwansee erstellten und beschlossenen Gewässerordnung können dann Boote gebührenpflichtig an gekennzeichneten Liegeplätzen abgelegt werden.

Entsprechend beigefügter Karte (siehe: unten) ist das Benutzen der vorgeschriebenen Zufahrtswege und Abstellen der KFZ auf den vorgeschriebenen Stellplätzen erlaubt. Die Benutzung anderer Waldwege und das Abstellen der KFZ an nicht gekennzeichneten Stellen ist nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen werden entsprechend Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) §16 geahndet.

Zum Befahren der o.g. Waldwege ist eine Waldfahrgestattung notwendig, diese ist sichtbar und lesbar hinter der Frontscheibe zu hinterlegen. Das Betreten des Waldes im Gebiet des ehemaligen militärischen Übungsgeländes geschieht auf eigene Gefahr und schließt jeglichen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch an das Land Brandenburg aus.

Zum Angeln sind nur Wetterschutzvorrichtungen (Zelt ohne Boden, eine Seite offen) erlaubt. Grillen und unterhalten von Feuer ist gemäß §24 LWaldG nicht gestattet. Es ist verboten den Wald zu verschmutzen oder zu gefährden. Die Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg ist strikt einzuhalten, besonders hinweisen möchten wir auf Punkt 1.7, 2.4 und 3.3 der Gewässerordnung.