Wir werden weiter auf die vollumfängliche Ausübung der Angelfischerei verzichten müssen

Es bleibt schwierig

Als wir im März 2020 damit begannen, die Einschränkungen der Angelfischerei im Rahmen der Eindämmungsverordnung SARS-CoV2 zu kommentieren und zu erläutern, hätte wohl kaum jemand gedacht, dass wir ein Jahr später weiterhin vordergründig damit befasst sein werden.

Leider hat sich die Pandemielage in den letzten Wochen wieder verschärft, die Infektionen haben zugenommen und die Landesregierungen mussten einen Teil ihrer Entscheidungskompetenz an den Bund abgeben. Vergangene Woche hat das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ den Bundestag und den Bundesrat passiert und nun gilt auch in Brandenburg die sogenannte „Notbremse“. Daraus ergeben sich für die Ausübung der Angelfischerei erneut Veränderungen.

Schon mit der fünften Verordnung zur Änderung der siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 18. April 2021 hatte das Land Brandenburg verfügt, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen sich an mehr als 3 aufeinander folgenden Tagen, mehr als 100 Bürger gerechnet auf 100.000 Einwohner mit dem Coronavirus infiziert haben, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr des Folgetages der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet ist. Die unter dem § 26, Abs. 2, Punkt 7 zusammengefassten Ausnahmeregelungen zu dieser Ausgangsbeschränkung decken die Ausübung der Angelfischerei in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht ab.

Durch die Verfügungen der „Notbremse“ wurde diese Maßnahme mit der Möglichkeit ergänzt, zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr, der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung nachzugehen. Wir sind gegenwärtig damit befasst, mit den Entscheidungsträgern in der Staatskanzlei des Landes zu klären, ob diese 2 Stunden für den Rückweg vom Angeln genutzt werden können, um die Zeit der möglichen Ausübung der Angelfischerei bis 22.00 Uhr voll ausnutzen zu können. Da nach bisheriger Regelung Haus und Hof bis 22.00 Uhr erreicht sein müssen.

Uns erreichen gegenwärtig viele Anfragen zur Durchführung von Gemeinschaftsangelveranstaltungen. Der Landesanglerverband hat sich entschieden, während dieser angespannten Pandemielage Veranstaltungen auf Landesebene weiterhin auszusetzen. Wir wollen damit vorbeugen, dass Angler aus unterschiedlichen Regionen mit hohen Inzidenzzahlen durchs Land reisen und den Erreger verbreiten. Nach gegenwärtiger Verordnungslage wäre es möglich, nach Einholung der entsprechenden Genehmigungen durch die Unteren Fischereibehörden, Ordnungsämter und Gesundheitsämter, – die Genehmigungsverfahren können von Landkreis zu Landkreis variieren- , Gemeinschaftsangeln durchzuführen.

Bisher ist uns kein Fall bekannt geworden, wo eine Infektion durch eine Angelveranstaltung ihren Anfang genommen hätte. Wohlwissend, dass die Infektionsgefahr an der frischen Luft wesentlich geringer ausgeprägt ist, als in geschlossenen Räumen, orientieren wir trotzdem darauf, bei Infektionszahlen über 100 im Landkreis auf die Durchführung von Gemeinschaftsangeln zu verzichten. Wir erhoffen uns von dieser Vorgehensweise bei Einhaltung aller Hygieneregeln Gemeinschaftsangelveranstaltungen weiterhin genehmigungsfähig zu halten, um im 2. Halbjahr 2021 zu einer erkennbaren Normalität beim gemeinschaftlichen Angeln zu kommen.

Mit seinen über 91.600 Mitgliedern, das heißt jeder 27. Einwohner des Landes Brandenburg ist in unserem Verband organisiert, widerspiegelt sich durchaus ein repräsentatives Meinungsspektrum zum Umgang mit der Pandemie. Es reicht von der uneingeschränkten Zustimmung zu allen derzeit geltenden Maßnahmen der Pandemieeindämmung bis zur generellen Ablehnung des Vorgehens. Nicht wenige fühlen sich an das Maß des Erträglichen gebracht und machen ihrem Umut in den sozialen Netzwerken Luft, was sie von den Entscheidungen zur Einschränkung der Angelfischerei halten. Alle Arten des waid- und hegegerechten Angelns haben von jeher ihren Platz in unserem Verband gefunden. Mit den gegenwärtigen Einschränkungen manifestiert sich über einen begrenzten Zeitraum die Betroffenheit durchaus unterschiedlich, deshalb alle verbleibenden Möglichkeiten der Ausübung der Angelfischerei in Brandenburg grundsätzlich in Frage zu stellen, dürfte unangemessen sein.

Andreas Koppetzki
Hauptgeschäftsführer des Landesanglerverbandes Brandenburg

© Foto: Liane Bunz / LAVB-Fotowettbewerb 2015