Transparenzregister – Kein Betrug aber Ballast

Transparenzregister

Seit der letzten Woche finden Vereinsvorsitzende in ihren Briefkästen einen Gebührenbescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters vom Bundesanzeiger Verlag. Aufgrund der vielen Anfragen ob es sich um einen Betrugsversuch handelt, obwohl die Gesamtgebühr mit 11,52 Euro relativ gering anmutet, möchte der Landesanglerverband Brandenburg e.V. hier umfassend aufklären.

Die Erhebung dieser Gebühren ist nach aktuellem Stand rechtmäßig. Dies ergibt sich aus der Bundestagsdrucksache vom 17. März 2017 (BT-Drucks. 18/11555, S. 134) und der darin enthaltenen Begründung des § 24 Abs. 1 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG).

Für die Führung des Transparenzregisters wird von allen juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts und sonstigen Rechtsgestaltungen eine jährliche Gebühr erhoben. Als Grundform der juristischen Personen des privaten Rechts ist nach § 21 und § 22 BGB der Verein anzusehen. Am 16. Januar 2020 wurde nun im Bundesgesetzblatt die geänderte Transparenzregisterverordnung (TrGebV) bekannt gegeben. Sie trat am 17. Januar 2020 in Kraft.

Durch diese geänderte Transparenzregistergebührenverordnung wurde nun endlich in Bezug auf gemeinnützige Körperschaften das Verfahren der Befreiung von der Gebühr für das Transparenzregister im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 (Geldwäschegesetz) GwG konkretisiert und damit festgelegt. Bisher war die Umsetzung des Prozederes der Befreiung „auf Antrag“ nicht konkretisiert worden und konnte insofern bis 2019 nicht genutzt werden.

Gemeinnützige Vereine sind ab 2020 von der Gebührenzahlung des Transparenzregisters befreit, wenn Sie jeweils rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenzahlung stellen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG in Verbindung mit § 4 TrGebV.

Zur Antragstellung bedarf es einer gültigen Emailadresse. Nach der Registrierung und dem Login auf www.transparenzregister.de, bedarf es weiterer Angaben unter dem Menüpunkt „Erweiterte Registrierung aufrufen“. Danach bitte anklicken „Wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister eintragen“ unter Art der Registrierung anschließend „Unternehmen/ Institution“ auswählen und auf der nachfolgenden Seite alle erforderlichen Daten eingeben. Im Anschluss steht unter „Meine Daten“ das Antragsformular „Antrag gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG“ zur Verfügung. Dieses ist auszufüllen und folgenden Dokumente sind als *.pdf-Datei hochzuladen bzw. innerhalb von 14 Tagen nachzureichen:

  • Die aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes über die Verfolgung des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
  • Der Nachweis über die Identität des Antragsstellers (z.B. ein Scan des Personalausweises oder Reisepasses)
  • Einen Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragssteller für die Vereinigung handeln darf (z.B. eine Vollmacht oder ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis). Im Feld Registernummer ist ein kleiner Fallstrick eingebaut, dort sind wirklich nur Zahlen einzugeben, keine Buchstaben etc.

Der Antrag ist jährlich zu stellen und eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich gem. § 4 Abs. 3 TrGebV.

Daniel Müller
Datenschutzbeauftragter des Landesanglerverbandes Brandenburg

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