Staatskanzlei und Ministerium reagieren auf Anfrage des Landesanglerverbandes Brandenburg

MLUK

Das Angeln ist vor dem Hintergrund der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (7. SARS-CoV-2-EindV) grundsätzlich zulässig. Auch dabei ist zu beachten, dass alle Personen verpflichtet sind, die Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Institutes und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten sowie den Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten.

Dies ist beim Angeln zwar bereits aus der Natur der Sache heraus selbstverständlich, muss aber eben auch abseits des Angelplatzes beachtet werden. Auch dabei gilt die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum. Das heißt, der gemeinsame Aufenthalt ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts (insgesamt maximal fünf Personen) gestattet. Sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP-2-Maske) getragen werden.

Auch Anglerprüfungen dürfen weiterhin durchgeführt werden.

Die genauen Richtlinien könnt Ihr den FAQ’s des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) aus dem Bereich „Fischerei und Angeln“ entnehmen. Hier kommt Ihr zu allen Informationen.

© Foto: Staatskanzlei Brandenburg