Jedes Bundesland geht jetzt seinen eigenen Weg bei der Lockerung von Einschränkungen

Liebe Anglerinnen,
Liebe Angler,

Landesspezifische Regelungen zur Lockerung von Einschränkungen während der COVID19-Pandemie sind für viele Menschen sicherlich leichter nachvollziehbar als zentrale Verbote, tragen aber gleichzeitig dazu bei, die Unsicherheit zu verstärken, wenn man sich über die Grenzen eines Landes hinaus bewegt.

Für uns als Verband wird es schwerer, tagesaktuell über neue Regelungen und deren Auslegung zu den Angelbedingungen in angrenzenden Bundesländern informiert zu sein, um auftretende Fragen beantworten zu können. Wir bitten deshalb hier den Kontakt zu den Landesgeschäftsstellen der jeweiligen Bundesländer zu suchen, um aus erster Hand benötigte Informationen zu erhalten.

Gegenwärtig ergeben sich im Zuge des erfolgreichen Zurückdrängens der Pandemie Möglichkeiten, die Bedingungen zur Ausübung der Angelei an den Verbandsgewässern anzupassen. Mit Veröffentlichung vom 23. April 2020 hatten wir die Nutzung von „Wetterschutzvorrichtungen“ im Rahmen der Ausübung der Angelfischerei an den Gewässern des LAV Brandenburg untersagt. Eine Entscheidung, die innerhalb des Verbandes sehr unterschiedlich aufgenommen und kontrovers diskutiert wurde.

In Abwägung der Gesamtinteressenslage der organisierten Brandenburger Anglerschaft war diese Entscheidung auch aus heutiger Sicht eine unausweichliche Maßnahme. Die durch die Landesregierung auf der Grundlage einer rückläufigen Ansteckungsgefahr beschlossene Lockerung im gesellschaftlichen Miteinander veranlasst uns ab dem 15. Mai 2020 die Nutzung von „Wetterschutzvorrichtungen“ an den Gewässern, an denen der LAV das Fischereirecht ausübt, wieder freizugeben.

Unter Berücksichtigung des durch das BbgNatSchG gesetzten rechtlichen Rahmens ist die Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen durch Angler grundsätzlich möglich. Für die Zulässigkeit der Benutzung sind folgende Kriterien maßgebend:

Definition Wetterschutzvorrichtung:

  1. Dienen beim Ansitzangeln dem Schutz des Anglers vor Witterungsunbilden; dienen nicht vordergründig dem Zweck der Übernachtung.
  2. Bieten Raum für maximal 2 Personen (Angler) und verfügen über keinen Boden.
  3. Weisen bedeckte Farben (olivgrün, braun, tarnfarbig) auf und wirken in der Landschaft nicht störend.
  4. Dürfen in der Nacht sowie bei Erfordernis, d. h. zum Schutz vor Witterungsunbilden, auch am Tage genutzt werden, sie dürfen aber insgesamt nicht länger als 12 Stunden ununterbrochen an ein und derselben Stelle stehen.
  5. Dürfen benutzt werden, wenn keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen, sie dürfen insbesondere nicht in den nach BbgNatSchG geschützten Biotopen errichtet werden.

Viele Anglerinnen und Angler haben die letzten Wochen genutzt, um sich auf die Anglerprüfung intensiv vorzubereiten. Der bisherige Rahmen der gültigen Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus ließ die Abnahme der Prüfungen nicht zu. Die nun in Kraft getretenen neuen Festlegungen ermöglichen unter definierten Auflagen ab dem 13. Mai 2020 die Wiederaufnahme der Prüfungsabnahme. Alle für den Landesanglerverband als zuständige Stelle tätigen Prüfungsabnahmeberechtigten sind informiert und werden nach entsprechender Vorbereitung Prüfungstermine bekannt machen.

In kleinen Schritten bewegen wir uns in Richtung des klassischen menschlichen Zusammenlebens. Mit der allgemeinen Zunahme der Möglichkeiten sich frei in der Landschaft auch in größeren Gruppen zu bewegen, sind Leichtsinn und Sorglosigkeit, auch bei einer sich abflachenden Infektionsdynamik, nicht angebracht.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Koppetzki
Hauptgeschäftsführer des Landesanglerverbandes Brandenburg

© Foto: Oliverseidel (AdobeStock)