Seit Samstag, den 9. Januar 2021, ist die vierte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg in Kraft. Sie bietet uns die Möglichkeit, die nächtliche Einschränkung der Ausübung der Angelfischerei, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr, wieder aufzuheben.
Gleichzeitig tritt jedoch die Regelung in Kraft, dass, sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, für die Einwohnerinnen und Einwohner der betreffenden Landkreise oder der betroffenen kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekanntgabe der Aufenthalt im öffentlichen Raum, zur Ausübung von Sport, nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Nummer 1, sowie zur Bewegung an der frischen Luft, nur bis zu einem Umkreis von 15 Kilometern der betreffenden Landkreis- oder Stadtgrenzen gestattet ist.
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt. Diese Regelung ist auch bei der Ausübung der Angelfischerei maßgebend und einzuhalten. Somit wird es erforderlich, vor Antritt der Fahrt zu einem Angelgewässer, das außerhalb des Bewegungskreises der 15 Kilometer liegt, sich über die aktuellen regionalen ausschlaggebenden Infektionszahlen zu informieren.
Die aktuellen Fallzahlen im Land Brandenburg sind hier abrufbar.
Andreas Koppetzki
Hauptgeschäftsführer des Landesanglerverbandes Brandenburg
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