Das Gesetz zum Abbau von Bürokratie im Land Brandenburg vom 23. April 2026 (GVBI. I – 2026, Nr. 13) enthält in Artikel 7 die Änderung des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg (BbgFischG). Mit der Änderung in § 18 Absatz 1 BbgFischG wird das begleitete Angeln durch für Kinder im Alter unter 8 Jahren eingeführt. Konkret heißt das:
- Die Ausübung der Angelfischerei für Kinder bis zum vollendenten 7. Lebensjahr ist nur in Begleitung einer volljährigen aufsichtsführenden Begleitperson möglich.
- Die Angelfischerei darf nur gezielt auf Friedfische ausgeübt werden.
- Das angelnde Kind muss zwingend eine der zwei Handangeln der aufsichtsführenden Begleitperson nutzen.
- Die aufsichtsführende Begleitperson muss im Besitz einer gültigen Angelberechtigung für das entsprechende Gewässer sein, sowie den Nachweis der gezahlten Fischereiabgabe mitführen.
- Durch die aufsichtsführende Begleitperson ist die ständige Beaufsichtigung des angelnden Kindes zu gewährleisten.
- Die aufsichtsführende Begleitperson ist für die waidgerechte Versorgung des Fangs verantwortlich. Das Keschern, Betäuben und Abhaken, sowie das Töten des Fisches ist nur durch die Begleitperson durchzuführen.
- Der Nachweis und die Meldung des Fangergebnisses sind durch die aufsichtsführende Begleitperson abzusichern. Sie ist für die Einhaltung von Mindestmaßen, Schonzeiten, Fangbegrenzungen sowie weiteren rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Der angeeignete Fisch wird auf die Fangbegrenzung der Begleitperson angerechnet.
Für Kinder ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bleiben die bisherigen Regelungen unverändert. Im Zuge des Bürokratieabbaus wurde zudem zum 1. Januar 2026 die Fischereiabgabe für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres abgeschafft.
Damit wird Brandenburg erneut seinem Ruf als Vorreiter einer besonders liberalen Fischereigesetzgebung in Deutschland gerecht und setzt zugleich ein wichtiges Signal zur Förderung der Angelfischerei im Land.
Foto: Marcel Weichenhan / LAVB





